Rechtstracker.at

Art. 1 § 7

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 474/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 7 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 474/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Neuverblisterungsbetriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 474/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Personal

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jeder Betrieb gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, muss über eine sachkundige Person verfügen, für die – sofern zutreffend – die Anforderungen des Paragraph 7, der Arzneimittelbetriebsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2008,, gelten. Weiters hat dieser Betrieb eine Herstellungsleiterin/einen Herstellungsleiter zu bestellen, für den – sofern zutreffend – die Anforderungen des Paragraph 8, der Arzneimittelbetriebsordnung gelten.
  2. Absatz 2,Die Neuverblisterung von Arzneimitteln in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Anstaltsapotheke ist eine pharmazeutische Tätigkeit, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Apothekenbetriebsordnung 2005 nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von allgemein berufsberechtigten Apothekern ausgeübt werden darf. Anderes Apothekenpersonal darf unterstützend herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Jede Blistercharge ist vor dem Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, von der sachkundigen Person, und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 2, von/vom der Leiterin/Leiter der öffentlichen Apotheke oder der Anstaltsapotheke oder einer/einem von dieser/diesem ausdrücklich benannten allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker
    freizugeben.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3, genannten Personen haben insbesondere vor der Freigabe für jede Blistercharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften zu bescheinigen.
  5. Absatz 5,Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Absatz 4, müssen die in Absatz 3, genannten Personen mit den für die Neuverblisterung eingesetzten Verfahren vertraut sein.

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011

Gesetzesnummer

20007067

Dokumentnummer

NOR40125068